Verstöße gegen den Pressekodex – Diese Stellen sind für Beschwerden zuständig

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Ob bei der Wahrung von Persönlichkeitsrechten, dem Verbot von Schleichwerbung, Trennung von redaktionellen Berichten und Werbeanzeigen, Grenzen der Recherche und mehr gibt der Pressekodex für Journalisten Richtlinien vor. Verstöße gegen den Pressekodex können von jedem kostenfrei gemeldet werden – doch zunächst gilt es herauszufinden, welche Stelle für Beschwerden überhaupt zuständig ist. Gerade Branchenfremden fällt der Durchblick schwer. Bis jetzt.

Über die Einhaltung des Pressekodex wacht der deutsche Presserat. Ihm gehören mit dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV), Deutscher Journalisten-Verband (DJV), Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union (dju) in ver.di und Verband Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) zwei Verleger- und zwei Journalistenorganisationen an. Bewusst ist der Presserat keine staatliche Stelle, da wir mit dem Dritten Reich und der DDR in der deutschen Geschichte schlechte Erfahrungen gemacht haben, wenn der Staat die Presse direkt kontrolliert.

Beschwerden beim Presserat einreichen

Jeder hat das Recht, kostenfrei Beschwerden beim Presserat einzureichen – entweder per Brief, E-Mail oder direkt online. Wichtig ist, in seiner Beschwerden direkten Bezug zu dem betroffenen Abschnitt im Pressekodex zu verweisen, gegen den verstoßen worden sein soll. Außerdem sollten die betroffenen Beiträge mitgeliefert werden.

Im ersten Schritt prüft/prüfen der oder die Beschwerdeausschussvorsitzende/n, ob die Beschwerde begründet ist. Ist sie es nicht, wird dies dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt. Ist die Beschwerde allerdings berechtigt, wird die betroffene Redaktion um eine Stellungnahme gebeten. Anschließend entscheidet der Beschwerdeausschuss, der sich vier Mal im Jahr trifft. Wie entschieden wurde, erfährt der Beschwerdeführer schriftlich.

Liegt ein Verstoß gegen den Pressekodex vor, verfügt der Presserat über vier Sanktionsmöglichkeiten:

  1. Hinweis: Der Redaktion wird mitgeteilt, was sie falsch gemacht hat.
  2. Missbilligung: Wie ein Hinweis, nur mit mehr Nachdruck
  3. Nicht-öffentliche Rüge: Die Redaktion wird gerügt, muss dies aber beispielsweise aus Gründen des Opferschutzes nicht veröffentlichen.
  4. Öffentliche Rüge: Dies ist die härteste Sanktion. Das betroffene Medium muss in ihrer Publikation die Rüge veröffentlichen, zudem listet auch der Presserat auf seiner Internetseite öffentliche Rügen auf.

Geldstrafen oder dergleichen sind auch im Wiederholungsfall nicht vorgesehen, daher wird der Presserat von Kritikern mitunter als „zahnloser Tiger“ bezeichnet. Keine Maßnahmen werden zudem ergriffen, wenn die betroffene Redaktion ihren Fehler selbstständig erkannt und bereits korrigiert hat.

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